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FAQ

Fragen zu EXIST-Women

Zielgruppe

Werden bei EXIST-Women nur Frauen mit einer Gründungsidee gefördert, die auf einer wissenschaftlich-technischen oder Dienstleistungs-Innovation beruht?

Nein, es werden auch gründungsinteressierte Frauen ohne konkrete Gründungsidee oder mit einer nicht-technischen Idee gefördert. Während der Förderung kann auch ein Innovationsansatz entwickelt werden, um die Tragfähigkeit der Gründungsidee zu erhöhen. Perspektivisch sollen die Gründungsideen auf eine spätere wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet werden.

Können auch Studentinnen eine Förderung erhalten?

Ja, sofern sie zu Beginn der Förderung mindestens 50 % ihres Studiums abgeschlossen haben oder bereits über einen Bachelor-Abschluss verfügen.

Müssen die Absolventinnen und Studentinnen an der antragstellenden Einrichtung studieren bzw. studiert haben?

Nein, dies ist nicht erforderlich.

Welche Frauen mit abgeschlossener Berufsausbildung aber ohne Studienabschluss können gefördert werden?

Gefördert werden können Frauen mit Bezug zur Hochschule, z. B. aktuelle oder ehemalige Mitarbeiterinnen, vom Gründungsnetzwerk betreute Mitglieder eines bestehenden Gründungsteams und interessierte Frauen, die Mitglied eines Hochschulgründungsteams werden wollen.

Ich war in der Vergangenheit bereits freiberuflich bzw. in einem eigenen Start-up tätig. Kann ich trotzdem über EXIST-Women gefördert werden?

Die Förderung richtet sich vorrangig an Frauen, die sich noch am Anfang ihrer Gründungsgeschichte befinden und sich frühzeitig mit den Themen Gründung und berufliche Selbständigkeit vertraut machen wollen. Besprechen Sie mit dem betreuenden Gründungsnetzwerk, ob die angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen für Sie als Gründerin einen Mehrwert bieten und ob die Hochschule/Forschungseinrichtung noch freie Kapazitäten hat, um Sie in ihren EXIST-Women-Antrag aufzunehmen.

Können auch Frauen gefördert werden, die in Vollzeit beschäftig sind?

Ja, die Gründungsqualifizierung durch EXIST-Women kann auch berufsbegleitend erfolgen. Berufstätige Frauen können auch die Sachmittelpauschale erhalten. Das optionale 3-monatige Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts setzt dagegen voraus, dass entweder kein Einkommen erzielt oder maximal 20 Stunden pro Woche einer Erwerbsarbeit nachgegangen wird.

Können angehende Gründerinnen das Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts auch dann erhalten, wenn sie noch keine konkrete Gründungsidee haben?

Ja, das ist möglich. Idealerweise wird das Stipendium genutzt, um besonders intensiv an der Gründungsidee zu arbeiten und beispielsweise einen Antrag für eine Folgeförderung vorzubereiten. Das Stipendium kann aber auch unabhängig davon in Anspruch genommen werden.

Ich interessiere mich für eine Unternehmensgründung, bin aber derzeit nicht an einer Hochschule/Forschungseinrichtung tätig. An wen kann ich mich wenden?

Sprechen Sie das Gründungsnetzwerk einer Hochschule/Forschungseinrichtung in Ihrer Region an und fragen Sie, ob ein EXIST-Women Antrag geplant ist und noch Plätze verfügbar sind.

Kann eine angehende Gründerin mehrmals an EXIST-Women teilnehmen?

Nein

Vereinbarkeit mit anderen Förderungen/Erwerbstätigkeit

Ich erhalte bereits eine Förderung durch das EXIST-Gründungsstipendium / EXIST-Forschungstransfer. Kann ich zusätzlich eine Förderung durch EXIST-Women beantragen?

Nein, wenn von der Gründerin bereits eine andere EXIST-Gründungsförderung oder eine Landesförderung für Gründende in Anspruch genommen wurde oder genommen wird, ist eine Förderung durch EXIST-Women nicht mehr möglich. Hat eine Gründerin dagegen nur einen Antrag auf EXIST-Gründungsstipendium / EXIST-Forschungstransfer bzw. eine entsprechende Landesförderung gestellt, der abgelehnt wurde, steht dies einer Förderung durch EXIST-Women nicht entgegen.

Darf ich während oder nach einer Förderung durch EXIST-Women noch weitere Gründungsförderungen beantragen?

Ja, das ist möglich. Ein Antrag auf ein EXIST-Gründungsstipendium / EXIST-Forschungstransfer oder auf ein Landesförderungprogramm für Gründende kann auch während oder nach der laufenden EXIST Women-Förderung gestellt werden. Die Gründungsqualifizierung im Rahmen von EXIST-Women kann auch nach Bewilligung einer anderen Förderung fortgesetzt werden. Ebenso stehen auch die Sachmittel noch zur Verfügung. Zeitgleich zu einer Förderung im EXIST-Gründungsstipendium / EXIST-Forschungstransfer und anderen Förderprogrammen erhalten die Gründerinnen aber kein Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Rechte und Pflichten für angehende Gründerinnen

Ist die Teilnahme an den EXIST-Women Qualifizierungsmaßnahmen für die Gründerinnen verpflichtend?

Ja, die angehenden Gründerinnen müssen am Seminar "Gründerin" und an den halbjährlichen Gründerinnenkonferenzen teilnehmen. Außerdem wird eine regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen des Gründungsnetzwerks vor Ort erwartet.

Muss ich die Förderung zurückzahlen, wenn ich kein Unternehmen gründe?

Nein. EXIST-Women ist eine Maßnahme zur Gründungssensibilisierung und -qualifizierung. Ei-ne Verpflichtung zur Unternehmensgründung besteht nicht.

Müssen die angehenden Gründerinnen am Ende der Förderung einen Businessplan vorlegen?

Nein, es wird aber empfohlen, im Förderzeitraum wichtige Eckpunkte des Geschäftsmodells zu entwickeln, die Gründungsidee zu validieren und einen Fahrplan für die weiteren Schritte festzulegen. Am Ende der Förderung erstellt die Gründerin einen One-Pager, in dem die Gründungsidee kurz und prägnant dargestellt ist.

Beratung & Coaching

Unsere Hochschule/Forschungseinrichtung bietet bisher keine Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen speziell für Gründerinnen an. Können wir trotzdem an EXIST-Women teilnehmen?

Die spezifischen Beratungs- und Qualifizierungsangebote können sich noch im Aufbau befinden. Spätestens bei Laufzeitbeginn müssen sie aber den Gründerinnen zur Verfügung stehen.

Unsere Hochschule/Forschungseinrichtung bietet bereits Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen speziell für Gründerinnen an. Müssen zwingend zusätzliche neue Programme aufgebaut werden?

Nein, aber die gründerinnenspezifischen Programme sollten weiterentwickelt und ausgebaut werden.

Was fällt alles unter die speziell für Gründerinnen konzipierten Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen?

Die gründerinnenspezifischen Maßnahmen sollten auf den Bedarf der angehenden Gründerinnen zugeschnitten sein (evtl. im Vorfeld Befragung durchführen), insbesondere Themen adressieren, die speziell für Gründerinnen relevant sind (z.B. Gründung und Familie, Geschäftsmodelle für Social Impact Gründungen, Fehlertoleranz, Umgang mit Diskriminierungserfahrungen etc.) und auch sehr frühe Phasen der Gründungsunterstützung umfassen (Gründungssensibilisierung, Entwicklung von Gründungsideen, Förderung von Kreativität und Erfinderinnengeist).

Denkbar sind auch Maßnahmen, die sich mit „allgemeinen“ Gründungsthemen befassen, aber in einem Format angeboten werden, das speziell auf Gründerinnen zugeschnitten ist (z.B. „Investorenansprache für Gründerinnen“, „Pitchtraining für Gründerinnen“ etc.). Die Maßnahmen können in einem Safe Space nur für Frauen angeboten oder als offenes Format für Männer und Frauen durchgeführt werden. Neben Qualifizierungsangeboten sind z.B. auch die Vermittlung von Soft Skills, Networking-Veranstaltungen oder Erfahrungsberichte von Role Models möglich.


Die individuelle Betreuung der Gründerinnen durch das Netzwerk im Rahmen der Förderung stellt dagegen keine gründerinnenspezifische Maßnahme dar, sondern wird ohnehin vorausgesetzt. Grundsätzlich sollten die Gründungsnetzwerke mit ihren Angeboten zielgerichtet insbesondere auch Frauen ansprechen, Gründerinnen als Role Models in ihre Angebote einbeziehen und Gründerinnen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit stärker sichtbar machen.

Müssen die Hochschulen/Forschungseinrichtungen alle der oben genannten speziell für Gründerinnen konzipierten Maßnahmen anbieten? Wie viele Maßnahmen muss jede Einrichtung anbieten?

Die antragstellende Einrichtung entscheidet selber, welche und wie viele Maßnahmen sie in ihren Antrag aufnimmt. Die Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen müssen zu den Gründerinnen vor Ort passen. Good Practice-Beispiele für die Gründerinnenunterstützung finden Sie hier. Das Angebot an gründerinnenspezifischen Maßnahmen spielt eine wichtige Rolle bei der Bewertung der Anträge.

Können gründerinnenspezifische Angebote auch in Kooperation mit anderen Hoch-schulen/Forschungseinrichtungen oder Dritten angeboten werden?

Ja, es sollte aber deutlich werden, welchen eigenen Anteil die antragstellende Einrichtung an dem Angebot hat. Grundsätzlich ist eine Vernetzung zwischen unterschiedlichen Einrichtungen und mit externen Partnern erwünscht.

Sind die gründerinnenspezifischen Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen den Frauen vorbehalten, die durch EXIST-Women gefördert werden? Dürfen ausschließlich Frauen teilnehmen?

Sofern ausreichend Plätze vorhanden sind, sollten die Hochschulen/Forschungseinrichtungen die gründerinnenspezifischen Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen auch für nicht-Stipendiatinnen öffnen. Je nachdem, ob die Einrichtung die Maßnahme in einen geschlossenen Safe Space anbieten möchte oder nicht, ist auch die Teilnahme von gründungsinteressierten Männern denkbar (z.B. Veranstaltung zur Vereinbarkeit von Familie und Gründung).

Kann eine Mentorin mehrere angehende Gründerinnen betreuen?

Ja, wenn ausreichende zeitliche Kapazitäten für die Betreuung vorhanden sind.

Konditionen Antragstellung/Durchführung

Kann für eine Gründerin auch ein Einzelantrag gestellt werden?

Nein, pro Hochschule/Forschungseinrichtung kann pro Förderrunde ein Antrag für 5-10 Gründerinnen gestellt werden.

Kann eine Einrichtung auch mehrere Anträge stellen?

Nein, in jeder Antragsrunde ist pro Einrichtung nur ein Antrag für 5-10 Gründerinnen möglich.

Müssen die zu fördernden Frauen bei Antragstellung bereits namentlich bekannt sein?

Nein, die angehenden Gründerinnen können auch später benannt werden. Um den angehenden Gründerinnen eine möglichst lange individuelle Förderdauer zu ermöglichen, ist eine frühzeitige Auswahl von Vorteil. In der Regel sollte daher die Benennung der Frauen und ihrer Mentorinnen innerhalb von 2 Monaten, spätestens jedoch innerhalb von 4 Monaten nach Laufzeitbeginn erfolgen. Nur in begründeten Einzelfällen ist eine Nachbenennung nach 6 Monaten möglich. Für NN-Gründerinnen bitte Absolventinnen-Stipendien ansetzen.

Können mehrere Hochschulen/Forschungseinrichtungen auch einen Verbundantrag stellen?

Ein Antrag wird immer nur von einer Einrichtung gestellt. Es ist aber möglich, dass mehrere Einrichtungen in einer Region die Gründerinnenförderung gemeinsam organisieren und die antragstellende Einrichtung Gründerinnen der Partnereinrichtungen in ihren Antrag mit aufnimmt. Die Begleitungspauschale wird nur der antragstellenden Einrichtung gewährt.

Muss die Hochschule/Forschungseinrichtung die angehenden Gründerinnen über einen Zeitraum von 12 Monaten betreuen, oder kann die Betreuung in einer kürzeren Intensivphase erfolgen? Können die angehenden Gründerinnen auch kürzer als 12 Monate an der EXIST Women-Förderung teilnehmen?

Das EXIST-Women Beratungs- und Qualifizierungsprogramm mit zentralen und dezentralen Maßnahmen ist auf 12 Monate ausgelegt, und die angehenden Gründerinnen soll-en idealerweise das gesamte Programm durchlaufen. In der 1. Antragsrunde von EXIST-Women müssen viele der antragstellenden Einrichtungen zunächst noch geeignete Strukturen und Prozesse aufbauen, so dass die individuelle Förderung hier weniger als 12 Monate betragen kann. Eine Bündelung der dezentralen Angebote in einer kürzeren Intensivphase ist möglich. Außerhalb der Intensivphase werden die Gründerinnen weiterhin individuell durch das Gründungsnetzwerk betreut.

Zu welchem Zeitpunkt kann das Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen werden?

Das 3-monatige Stipendium kann auf einen beliebigen Zeitraum innerhalb der 12-monatigen Projektlaufzeit gelegt werden. In der Regel sollte das Stipendium an drei aufeinanderfolgenden Monaten in Anspruch genommen werden.

Ist es möglich, während der Projektlaufzeit eine geförderte Gründerin, die das Projekt verlässt, gegen eine andere Gründerin auszutauschen?

Nein, sofern für die erste Gründerin bereits Ausgaben im Projekt angefallen sind, ist dies nicht möglich.

Was ist im Projekt die Aufgabe des Gründungsnetzwerks und der begleitenden qualifizierten Hochschulmitarbeitenden mit Gründungsbezug? Muss diese Aufgabe von einer Frau übernommen werden?

Der oder die Hochschulmitarbeitende übernimmt die Projektleitung für das Gesamtprojekt, also für alle in der Kohorte eingeschlossenen Frauen der Hochschule/Forschungseinrichtung. Das Gründungsnetzwerk stellt jeder angehenden Gründerin eine geeignete Mentorin mit Gründungserfahrung zur Verfügung, legt (ggf. unter Einbeziehung der Mentorin) zusammen mit der angehenden Gründerin deren individuellen Fahrplan mit Meilensteinen für die Projektlaufzeit fest: Identifikation bzw. Validierung der Gründungsidee, Teilnahme an internen und externen Unterstützungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Networking, Coaching, Geschäftsmodellentwicklung, Suche nach Co-Gründerinnen und -Gründern, Folgefinanzierung, nächste Schritte nach der Förderung.

Was ist die Aufgabe der Mentorin im Projekt?

Die Mentorin mit Gründungserfahrung übernimmt die unternehmerische Begleitung der Gründerin während der Förderung. Sie teilt eigene unternehmerische Erfahrungen, steht der Gründerin für regelmäßige Besprechungen zur Verfügung und unterstützt sie bei der Entwicklung eines unternehmerischen Mindsets.

Durch die Förderung soll die Zahl der Gründerinnen an der Einrichtung gesteigert werden. Gibt es hierfür zahlenmäßige Vorgaben?

Nein, der Stand vor und nach Förderbeginn wird aber erfasst und für das Fortschrittsmonitoring zum Gesamtprogramm verwendet.

Wofür kann die Begleitungspauschale in Höhe von 10.000 € verwendet werden?

Die Mittel können für Honorare, Erstellung von Kommunikationsmitteln/Druckkosten, Mieten für Veranstaltungsräume, studentische Hilfskräfte oder ähnliches verwendet werden. Im VN wird nur die pauschale Gesamtsumme der Begleitungspauschale angegeben.

Wofür können die Sachmittel in Höhe von 2.000 € pro Teilnehmerin verwendet werden?

Das Gründungsnetzwerk legt (ggf. unter Einbeziehung der Mentorin) zusammen mit der angehenden Gründerin deren individuellen Fahrplan mit Meilensteinen für die Projektlaufzeit fest und plant entsprechend die Verwendung der Sachmittel. Die Mittel können z.B. für folgende Zwecke verwendet werden:
• Technische Geräte
• Material für Prototypen
• Reisekosten
• Teilnahmegebühren für Veranstaltungen
• Zusätzliches Coaching

Kann der Projektträger die Förderung einzelner Gründerinnen ablehnen?

Nein, der Projektträger entscheidet über den Gesamtantrag der Einrichtung und nicht über einzelne zu fördernde Gründerinnen. Die antragstellende Einrichtung führt den Auswahlprozess durch und ist dafür verantwortlich, dass die ausgewählten Bewerberinnen die Zugangsvoraussetzungen erfüllen.

Wie läuft der Bewerbungs- und Auswahlprozess an der antragstellenden Einrichtung ab?

Die antragstellende Einrichtung informiert die Zielgruppe innerhalb des eigenen Hauses und ggf. darüber hinaus möglichst breit über die geplante Bewerbung bei EXIST-Women (öffentliche Bekanntmachung). Sie berät potentielle Bewerberinnen zum Förderprogramm und ruft sie zur Bewerbung auf. Die Einrichtung benennt das Gremium für den transparent zu gestaltenden Auswahlprozess, formuliert die Auswahlkriterien und dokumentiert den Auswahlprozess. Die Auswahl der zu fördernden Gründerinnen kann auch nach Laufzeitbeginn erfolgen, idealerweise innerhalb von 2 Monaten nach Laufzeitbeginn (siehe oben).

Welche Infrastruktur muss die antragstellende Hochschule/Forschungseinrichtung den Gründerinnen vor Ort zur Verfügung stellen?

Die Einrichtungen müssen den Gründerinnen kostenfrei Arbeitsplätze (z.B. in Gründungszentren, Bibliotheken o.ä.) zur Verfügung stellen und ihnen die kostenfreie Benutzung der Werkstätten, Laboratorien, Rechenzentren und/oder sonstigen Einrichtungen und Ressourcen für die Entwicklungsarbeiten während und außerhalb der Dienstzeiten für die Dauer der Förderung ermöglichen. Es besteht kein Anspruch auf eine Ausstattung etwa mit einem Laptop o.ä..

Ist EXIST-Women ESF-finanziert?

Nein, in der 2023 startenden Pilotphase nicht. Für die Folgerunden ist eine ESF-Finanzierung angedacht.

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