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FAQ

Fragen zu EXIST-Women

Zielgruppe

Werden bei EXIST-Women nur Frauen mit einer Gründungsidee gefördert, die auf einer wissenschaftlich-technischen oder Dienstleistungs-Innovation beruht?

Nein, es werden auch gründungsinteressierte Frauen ohne konkrete Gründungsidee oder mit einer nicht-technischen Idee gefördert. Während der Förderung kann auch ein Innovationsansatz entwickelt werden, um die Tragfähigkeit der Gründungsidee zu erhöhen. Perspektivisch sollen die Gründungsideen auf eine spätere wirtschaftliche Tätigkeit ausgerichtet werden.

Können auch Studentinnen eine Förderung erhalten?

Ja, sofern sie zu Beginn der Förderung mindestens 50 % ihres Studiums abgeschlossen haben oder bereits über einen Bachelor-Abschluss verfügen.

Müssen die Absolventinnen und Studentinnen an der antragstellenden Einrichtung studieren bzw. studiert haben?

Nein, dies ist nicht erforderlich.

Welche Frauen mit abgeschlossener Berufsausbildung aber ohne Studienabschluss können gefördert werden?

Gefördert werden können Frauen mit Bezug zur Hochschule, z. B. aktuelle oder ehemalige Mitarbeiterinnen, vom Gründungsnetzwerk betreute Mitglieder eines bestehenden Gründungsteams und interessierte Frauen, die Mitglied eines Hochschulgründungsteams werden wollen.

Ich war in der Vergangenheit bereits freiberuflich bzw. in einem eigenen Start-up tätig. Kann ich trotzdem über EXIST-Women gefördert werden?

Die Förderung richtet sich vorrangig an Frauen, die sich noch am Anfang ihrer Grün-dungsgeschichte befinden und sich frühzeitig mit den Themen Gründung und berufliche Selbständigkeit vertraut machen wollen. Besprechen Sie mit dem betreuenden Gründungsnetzwerk, ob die angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen für Sie als Gründerin einen Mehrwert bieten und ob die Hochschule/Forschungseinrichtung noch freie Kapazitäten hat, um Sie in ihren EXIST-Women-Antrag aufzunehmen. Sie dürfen noch keine Kapitalgesellschaft gegründet haben.

Können auch Frauen gefördert werden, die in Vollzeit beschäftig sind?

Ja, die Gründungsqualifizierung durch EXIST-Women kann auch berufsbegleitend erfolgen. Berufstätige Frauen können auch die Sachmittelpauschale erhalten. Das optionale 3-monatige Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts setzt dagegen voraus, dass entweder kein Einkommen erzielt oder maximal 20 Stunden pro Woche einer Erwerbsarbeit nachgegangen wird.

Können angehende Gründerinnen das Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts auch dann erhalten, wenn sie noch keine konkrete Gründungsidee haben?

Ja, das ist möglich. Idealerweise wird das Stipendium genutzt, um besonders intensiv an der Gründungsidee zu arbeiten und beispielsweise einen Antrag für eine Folgeförderung vorzubereiten. Das Stipendium kann aber auch unabhängig davon in Anspruch genommen werden.

Ich interessiere mich für eine Unternehmensgründung, bin aber derzeit nicht an einer Hochschule/Forschungseinrichtung tätig. An wen kann ich mich wenden?

Sprechen Sie das Gründungsnetzwerk einer Hochschule/Forschungseinrichtung in Ihrer Region an und fragen Sie, ob ein EXIST-Women Antrag geplant ist und noch Plätze verfügbar sind.

Kann eine angehende Gründerin mehrmals an EXIST-Women teilnehmen?

Nein

Gibt es bei EXIST-Women eine Fünfjahresregel analog zum EXIST-Gründungsstipendium? (Beim EXIST-Gründungsstipendium darf der Hochschul-abschluss bzw. das letzte sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis an einer Hochschule bzw. Forschungseinrichtung nur bei einem Teammitglied länger als fünf Jahre zurückliegen.)

Bei EXIST-Women gibt es diesbezüglich keine Beschränkung. Am Programm können auch Frauen teilnehmen, bei denen Hochschulabschluss oder Arbeitsverhältnis länger zurückliegen.

Was muss bei internationalen Gründerinnen beachtet werden?

Internationale Gründerinnen können gefördert werden, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben und über ein gültiges Visum verfügen, das den Aufenthalt an der Universität oder Forschungseinrichtung erlaubt. Die Teilnehmerinnen sollten außerdem für EXIST-Women vor Ort verfügbar sein, um an den Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen zu können. Damit sie vom Programm profitieren können, sollten die Teilnehmerinnen entweder ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, oder die Angebote zur Gründungsqualifizierung vor Ort müssen auf Englisch o. ä. verfügbar sein.

Können auch Gründerinnen, die sich derzeit nicht in Deutschland aufhalten und digital an den Veranstaltungen teilnehmen würden, eine Förderung durch EXIST-Women erhalten?

Nein, in einem solchen Fall ist eine Förderung nicht möglich. Die Teilnehmerinnen sollten für EXIST-Women vor Ort verfügbar sein. Eine überwiegende digitale Teilnahme ist nicht vorgesehen. Die Gründungsnetzwerke können ihre analogen und digitalen Angebote jedoch auch für Gründerinnen öffnen, die keine EXIST-Women-Förderung erhalten.

Vereinbarkeit mit anderen Förderungen/Erwerbstätigkeit

Ich habe bereits eine Förderung durch das EXIST-Gründungsstipendium / EXIST-Forschungstransfer / ein Landesprogramm zur Gründungsförderung erhalten. Kann ich noch eine Förderung durch EXIST-Women beantragen?

Nein, wenn eine Gründerin zur Sicherung des Lebensunterhalts bereits eine andere EXIST-Gründungsförderung oder eine Landesförderung für innovative Gründungen in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, ist eine Förderung durch EXIST-Women nicht mehr möglich. Hat eine Gründerin dagegen nur einen Antrag auf EXIST-Gründungsstipendium / EXIST-Forschungstransfer bzw. eine entsprechende Landesförderung gestellt, der abgelehnt wurde, steht dies einer Förderung durch EXIST-Women nicht entgegen. Auch wenn eine Gründerin z. B. im Rahmen eines Accelerator-Programms ausschließlich Sach – und Coachingmittel für ein Gründungsprojekt erhalten hat (z. B. Kickstart@FH), kann sie an EXIST-Women teilnehmen.

Darf ich während oder nach einer Förderung durch EXIST-Women noch weitere Gründungsförderungen beantragen?

Ja, das ist möglich. Ein Antrag auf ein EXIST-Gründungsstipendium / EXIST-Forschungstransfer oder auf ein Landesförderungprogramm für Gründende kann auch während oder nach der laufenden EXIST Women-Förderung gestellt werden. Die Gründungsqualifizierung im Rahmen von EXIST-Women kann auch nach Bewilligung einer anderen Förderung fortgesetzt werden. Ebenso stehen auch die Sachmittel noch zur Verfügung. Zeitgleich zu einer Förderung im EXIST-Gründungsstipendium / EXIST-Forschungstransfer und anderen Förderprogrammen erhalten die Gründerinnen aber kein Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Ich erhalte aktuell eine Begabten-Förderung einer Stiftung bzw. habe in der Vergangenheit eine Begabten-Förderung erhalten. Kann ich dennoch an EXIST-Women teilnehmen und Sachmittel sowie das 3-monatige Stipendium erhalten?

Vergangene Begabten-Förderungen sind unkritisch, sofern sie sich thematisch nicht auf die Unternehmensgründung beziehen. Bei Bezug aktueller Begabten-Förderungen ohne Gründungsbezug kann die Gründerin am EXIST-Women Qualifizierungsprogramm teilnehmen und Sachmittel erhalten. Das 3-monatige Stipendium kann sie nur dann beziehen, wenn es sich bei der laufenden Begabten-Förderung nicht um ein Förderprogramm zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt. Das Deutschlandstipendium ist mit einem Bezug des 3-monatigen Stipendiums vereinbar, da es aufgrund seiner geringen Höhe nicht als Förderprogramm zur Sicherung des Lebensunterhalts einzustufen ist.

Kann das Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts von EXIST-Women zeitgleich mit einer BAföG-Förderung, Arbeitslosengeld, dem Bürgergeld der Bundesagentur für Arbeit oder einem rückzahlbaren Studienkredit bezogen werden?

Eine zeitgleiche Kombination des 3-monatigen EXIST-Women Stipendiums mit einem anderen Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts wie z. B. BAföG, Arbeitslosengeld oder Bürgergeld der Bundesagentur für Arbeit ist ausgeschlossen. Der Bezug eines vollständig rückzahlbaren Studienkredits ist dagegen unproblematisch.

Können an EXIST-Women auch Frauen teilnehmen, die zuvor den Gründungszuschuss der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch genommen haben?

Ja, das geht, wenn sie noch keine Kapitalgesellschaft gegründet haben. Das EXIST-Women Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts von EXIST-Women kann aber nicht zeitgleich zum Gründungszuschuss in Anspruch genommen werden

Rechte und Pflichten für angehende Gründerinnen

Wo sind die Rechte und Pflichten der Teilnehmerinnen am Programm EXIST-Women definiert? Gibt es einen Muster-Stipendiatinnenvertrag?

Ja, den EXIST-Women-Stipendiatinnenvertrag, den die Teilnehmerinnen mit der betreu-enden Einrichtung abschließen, finden Sie auf unserer Webseite unter DOWNLOADS. Die Einrichtungen können den Vertrag für sich anpassen

Ist die Teilnahme an den EXIST-Women Qualifizierungsmaßnahmen für die Gründerinnen verpflichtend?

Die angehenden Gründerinnen müssen am „Seminar Gründerin" teilnehmen. Nach Möglichkeit sollten sie auch an den weiteren zentral angebotenen Veranstaltungen für Gründerinnen teilnehmen, dies ist jedoch nicht verpflichtend. Darüber hinaus wird erwartet, dass die angehenden Gründerinnen regelmäßig die für sie relevanten Veranstaltungen des Gründungsnetzwerks vor Ort besuchen und Termine zur individuellen Beratung durch das Gründungsnetzwerk sowie zu Treffen mit der Mentorin wahrnehmen.

Muss ich die Förderung zurückzahlen, wenn ich kein Unternehmen gründe?

Nein. EXIST-Women ist eine Maßnahme zur Gründungssensibilisierung und -qualifizierung. Ei-ne Verpflichtung zur Unternehmensgründung besteht nicht.

Wann darf ich als EXIST-Women Stipendiatin eine Kapitalgesellschaft gründen?

Vor dem individuellen Eintritt einer Stipendiatin in das EXIST-Women Projekt der Wissenschaftlichen Einrichtung (= Abschluss des Stipendiatinnenvertrags) darf sie noch keine Kapitalgesellschaft gegründet haben. Eine Gründung ist ab Eintritt der Stipendiatin in das EXIST-Women Projekt möglich. Allerdings sollte im Blick behalten werden, dass verschiedene Folgeförderungen wie z. B. das EXIST-Gründungsstipendium oder EXIST-Forschungstransfer nicht mehr beantragt werden können, sobald eine Kapitalgesellschaft gegründet ist. Kein Förderhindernis stellen Kapitalgesellschaften mit dem alleinigen Zweck der Vermögensverwaltung oder eine GbR dar.

Müssen die angehenden Gründerinnen am Ende der Förderung einen Businessplan vorlegen?

Nein, es wird aber empfohlen, im Förderzeitraum wichtige Eckpunkte des Geschäftsmodells zu entwickeln, die Gründungsidee zu validieren und einen Fahrplan für die weiteren Schritte festzulegen. Am Ende der Förderung erstellt die Gründerin einen One-Pager, in dem die Gründungsidee kurz und prägnant dargestellt ist.

Ist das Stipendium netto oder brutto?

Brutto. Die Teilnehmerin geht mit dem Stipendiatinnenvertrag kein Angestelltenverhältnis ein, somit sind Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge etc. aus dem Stipendium eigenständig abzuführen. Es empfiehlt sich, möglichst frühzeitig eine Steuerberatungskanzlei zu konsultieren.

Beratung & Coaching

Unsere Hochschule/Forschungseinrichtung bietet bisher keine Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen speziell für Gründerinnen an. Können wir trotzdem an EXIST-Women teilnehmen?

Die spezifischen Beratungs- und Qualifizierungsangebote können sich noch im Aufbau befinden. Spätestens bei Laufzeitbeginn müssen sie aber den Gründerinnen zur Verfügung stehen.

Unsere Hochschule/Forschungseinrichtung bietet bereits Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen speziell für Gründerinnen an. Müssen zwingend zusätzliche neue Programme aufgebaut werden?

Nein, aber die gründerinnenspezifischen Programme sollten weiterentwickelt und ausgebaut werden.

Was fällt alles unter die speziell für Gründerinnen konzipierten Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen?

Die gründerinnenspezifischen Maßnahmen sollten auf den Bedarf der angehenden Gründerinnen zugeschnitten sein (evtl. im Vorfeld Befragung durchführen), insbesondere Themen adressieren, die speziell für Gründerinnen relevant sind (z.B. Gründung und Familie, Geschäftsmodelle für Social Impact Gründungen, Fehlertoleranz, Umgang mit Diskriminierungserfahrungen etc.) und auch sehr frühe Phasen der Gründungsunterstützung umfassen (Gründungssensibilisierung, Entwicklung von Gründungsideen, Förderung von Kreativität und Erfinderinnengeist).

Denkbar sind auch Maßnahmen, die sich mit „allgemeinen“ Gründungsthemen befassen, aber in einem Format angeboten werden, das speziell auf Gründerinnen zugeschnitten ist (z.B. „Investorenansprache für Gründerinnen“, „Pitchtraining für Gründerinnen“ etc.). Die Maßnahmen können in einem Safe Space nur für Frauen angeboten oder als offenes Format für Männer und Frauen durchgeführt werden. Neben Qualifizierungsangeboten sind z.B. auch die Vermittlung von Soft Skills, Networking-Veranstaltungen oder Erfahrungsberichte von Role Models möglich.


Die individuelle Betreuung der Gründerinnen durch das Netzwerk im Rahmen der Förderung stellt dagegen keine gründerinnenspezifische Maßnahme dar, sondern wird ohnehin vorausgesetzt. Grundsätzlich sollten die Gründungsnetzwerke mit ihren Angeboten zielgerichtet insbesondere auch Frauen ansprechen, Gründerinnen als Role Models in ihre Angebote einbeziehen und Gründerinnen in ihrer Öffentlichkeitsarbeit stärker sichtbar machen.

Müssen die Hochschulen/Forschungseinrichtungen alle der oben genannten speziell für Gründerinnen konzipierten Maßnahmen anbieten? Wie viele Maßnahmen muss jede Einrichtung anbieten?

Die antragstellende Einrichtung entscheidet selber, welche und wie viele Maßnahmen sie in ihren Antrag aufnimmt. Die Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen müssen zu den Gründerinnen vor Ort passen. Good Practice-Beispiele für die Gründerinnenunterstützung finden Sie hier. Das Angebot an gründerinnenspezifischen Maßnahmen spielt eine wichtige Rolle bei der Bewertung der Anträge.

Können gründerinnenspezifische Angebote auch in Kooperation mit anderen Hochschulen/Forschungseinrichtungen oder Dritten angeboten werden?

Ja, es sollte aber deutlich werden, welchen eigenen Anteil die antragstellende Einrichtung an dem Angebot hat. Grundsätzlich ist eine Vernetzung zwischen unterschiedlichen Einrichtungen und mit externen Partnern erwünscht.

Sind die gründerinnenspezifischen Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen den Frauen vorbehalten, die durch EXIST-Women gefördert werden? Dürfen ausschließlich Frauen teilnehmen?

Sofern ausreichend Plätze vorhanden sind, sollten die Hochschulen/Forschungseinrichtungen die gründerinnenspezifischen Beratungs- und Qualifizierungsmaßnahmen auch für nicht-Stipendiatinnen öffnen. Je nachdem, ob die Einrichtung die Maßnahme in einen geschlossenen Safe Space anbieten möchte oder nicht, ist auch die Teilnahme von gründungsinteressierten Männern denkbar (z.B. Veranstaltung zur Vereinbarkeit von Familie und Gründung).

Kann eine Mentorin mehrere angehende Gründerinnen betreuen?

Ja, wenn ausreichende zeitliche Kapazitäten für die Betreuung vorhanden sind.

Wie können wir trotz sehr begrenzter Ressourcen die Situation der Gründerinnen an unserer Hochschule verbessern und an EXIST-Women teilnehmen?

Um auch bei begrenzten finanziellen und personellen Ressourcen dauerhaft Maßnah-men und Strukturen für Gründerinnen an Ihrer Hochschule zu etablieren, können Sie z.B. folgende Möglichkeiten nutzen: inhaltliche Kooperationen mit anderen Hochschulen (Region+), gemeinsame Veranstaltungen Online/Präsenz, eigene Veranstaltungen auch für Partner anbieten (Online/Präsenz), inhaltliche Kooperationen mit externen Partnern (z.B. IHK), Good-Practice-Austausch Gründerinnenunterstützung (Good Practice siehe EXIST-Women Seite), Veranstaltungen aufzeichnen, von den Teilnehmerinnen mitorga-nisierte Formate.

Was ist im Projekt die Aufgabe des Gründungsnetzwerks und der begleitenden qualifizierten Hochschulmitarbeitenden mit Gründungsbezug? Muss diese Aufgabe von einer Frau übernommen werden?

Der oder die Hochschulmitarbeitende übernimmt die Projektleitung für das Gesamtprojekt, also für alle in der Kohorte eingeschlossenen Frauen der Hochschule/Forschungseinrichtung. Das Gründungsnetzwerk stellt jeder angehenden Gründerin eine geeignete Mentorin mit Gründungserfahrung zur Verfügung, legt (ggf. unter Einbeziehung der Mentorin) zusammen mit der angehenden Gründerin deren individuellen Fahrplan mit Meilensteinen für die Projektlaufzeit fest: Identifikation bzw. Validierung der Gründungsidee, Teilnahme an internen und externen Unterstützungs- und Fortbildungsmaßnahmen, Networking, Coaching, Geschäftsmodellentwicklung, Suche nach Co-Gründerinnen und -Gründern, Folgefinanzierung, nächste Schritte nach der Förderung.

Was ist die Aufgabe der Mentorin im Projekt?

Die Mentorin mit Gründungserfahrung übernimmt die unternehmerische Begleitung der Gründerin während der Förderung. Sie teilt eigene unternehmerische Erfahrungen, steht der Gründerin für regelmäßige Besprechungen zur Verfügung und unterstützt sie bei der Entwicklung eines unternehmerischen Mindsets.

Konditionen Antragstellung/Durchführung

Kann für eine Gründerin auch ein Einzelantrag gestellt werden?

Nein, pro Hochschule/Forschungseinrichtung kann pro Förderrunde ein Antrag für 5-10 Gründerinnen gestellt werden.

Kann eine Einrichtung auch mehrere Anträge stellen?

Nein, in jeder Antragsrunde ist pro Einrichtung nur ein Antrag für 5-10 (im Einzelfall 20) Gründerinnen möglich.

Müssen die zu fördernden Frauen bei Antragstellung bereits namentlich bekannt sein?

Nein, sofern ein Antrag für 5-10 Teilnehmerinnen gestellt wird, können die angehenden Gründerinnen auch später benannt werden. Um den angehenden Gründerinnen eine möglichst lange individuelle Förderdauer zu ermöglichen, ist eine frühzeitige Auswahl von Vorteil. In der Regel sollte daher die Benennung der Frauen und ihrer Mentorinnen innerhalb von 2 Monaten, spätestens jedoch innerhalb von 4 Monaten nach Laufzeitbe-ginn erfolgen. Nur in begründeten Einzelfällen ist eine Nachbenennung nach 6 Monaten möglich. Für NN-Gründerinnen bitte Absolventinnen-Stipendien ansetzen.

Können mehrere Hochschulen/Forschungseinrichtungen auch einen Verbundantrag stellen?

Ein Antrag wird immer nur von einer Einrichtung gestellt. Es ist aber möglich, dass mehrere Einrichtungen in einer Region die Gründerinnenförderung gemeinsam organisieren und die antragstellende Einrichtung Gründerinnen der Partnereinrichtungen in ihren Antrag mit aufnimmt. Die Begleitungspauschale wird nur der antragstellenden Einrichtung gewährt.

Kann eine Einrichtung auch einen Antrag für mehr als 10 Frauen stellen?

In der Regel sind Anträge mit 5-10 Gründerinnen vorgesehen. Eine Förderung von An-trägen mit bis zu 20 Gründerinnen ist nur im nachvollziehbar begründeten Einzelfall möglich, wenn der Auswahlprozess zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgeschlossen ist und die Teilnehmerinnen mit dem Antrag benannt werden (Anlage 5 beifügen).

Wenn zwei Gründerinnen aus dem gleichen Team gefördert werden, erhalten dann beide Gründerinnen auch die Sachmittelpauschale?

Ja, beide erhalten Sachmittel. Ob es bereits ein Team gibt, spielt bei der Förderung zunächst keine Rolle.

Muss die Hochschule/Forschungseinrichtung die angehenden Gründerinnen über einen Zeitraum von 12 Monaten betreuen, oder kann die Betreuung in einer kürzeren Intensivphase erfolgen? Können die angehenden Gründerinnen auch kürzer als 12 Monate an der EXIST Women-Förderung teilnehmen?

Das EXIST-Women Beratungs- und Qualifizierungsprogramm mit zentralen und dezentralen Maßnahmen ist auf 12 Monate ausgelegt, und die angehenden Gründerinnen soll-en idealerweise das gesamte Programm durchlaufen. In der 1. Antragsrunde von EXIST-Women müssen viele der antragstellenden Einrichtungen zunächst noch geeignete Strukturen und Prozesse aufbauen, so dass die individuelle Förderung hier weniger als 12 Monate betragen kann. Eine Bündelung der dezentralen Angebote in einer kürzeren Intensivphase ist möglich. Außerhalb der Intensivphase werden die Gründerinnen weiterhin individuell durch das Gründungsnetzwerk betreut.

Zu welchem Zeitpunkt kann das Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen werden?

Das 3-monatige Stipendium kann auf einen beliebigen Zeitraum innerhalb der 12-monatigen Projektlaufzeit gelegt werden. In der Regel sollte das Stipendium an drei aufeinanderfolgenden Monaten in Anspruch genommen werden.

Ist es möglich, während der Projektlaufzeit eine geförderte Gründerin, die das Projekt verlässt, gegen eine andere Gründerin auszutauschen?

Nein, sofern für die erste Gründerin bereits Ausgaben im Projekt angefallen sind, ist dies nicht möglich.

Wie hoch ist das Stipendium einer Teilnehmerin, die bereits über einen Berufsabschluss oder einen Bachelor- bzw. Masterabschluss verfügt und aktuell studiert? Wie hoch ist das Stipendium einer Promotionsstudentin?

Die Höhe des personengebundenen Stipendiums für eine Studentin beträgt 1.000 Euro pro Monat, unabhängig davon, ob sie bereits über einen vorherigen Berufs- oder Studienabschluss verfügt oder nicht. Teilnehmerinnen, die bereits einen Studienabschluss haben und aktuell ein Promotionsstudium oder ein berufsbegleitendes Studium absolvieren, werden bei EXIST-Women hingegen als Absolventinnen eingestuft.

Durch die Förderung soll die Zahl der Gründerinnen an der Einrichtung gesteigert werden. Gibt es hierfür zahlenmäßige Vorgaben?

Nein, der Stand vor und nach Förderbeginn wird aber erfasst und für das Fortschrittsmonitoring zum Gesamtprogramm verwendet.

Wofür kann die Begleitungspauschale in Höhe von 10.000 € verwendet werden?

Die Mittel können für Honorare, Erstellung von Kommunikationsmitteln/Druckkosten, Mieten für Veranstaltungsräume, studentische Hilfskräfte oder ähnliches verwendet werden. Im VN wird nur die pauschale Gesamtsumme der Begleitungspauschale angegeben.

Wofür können die Sachmittel in Höhe von 2.000 € pro Teilnehmerin verwendet werden?

Das Gründungsnetzwerk legt (ggf. unter Einbeziehung der Mentorin) zusammen mit der angehenden Gründerin deren individuellen Fahrplan mit Meilensteinen für die Projektlaufzeit fest und plant entsprechend die Verwendung der Sachmittel.

Zunächst sollte sichergestellt sein, dass für Teilnahmegebühren und sonstige projektspezifische Ausgaben für Beratungsleistungen, Coaching und Reisen (z. B. Reisekosten zur Teilnahme am verpflichtenden Seminar Gründerin) ausreichend Mittel vorhanden sind. Wenn das gewährleistet ist, können über die Sachmittel auch andere Ausgaben zur Gründungsvorbereitung (z. B. Anschaffung von Verbrauchsmaterial, Auftragsvergaben) erfolgen.

Wir empfehlen zunächst keine Anschaffung von Geräten aus den Sachmitteln. Dieser Punkt befindet sich derzeit noch in Klärung.

Wie werden die Sachmittel an die Teilnehmerin ausgezahlt?

Die Verausgabung der Sachmittel erfolgt über die Wissenschaftliche Einrichtung. Nach vorheriger Absprache sollte auch eine Verauslagung von Kosten durch die Gründerin zugelassen werden.

Alternativ kann die Wissenschaftliche Einrichtung nach Abschluss des Stipendiatinnenvertrags die vollen Sachmittel als Pauschale an die Teilnehmerin auszahlen. Im Lauf des Projekts reicht die Teilnehmerin dann bei der Hochschule die Belege für die aus den Sachmitteln finanzierten Ausgaben ein. Die Hochschule prüft, ob die Ausgaben in Bezug zur Gründungsqualifizierung und -vorbereitung stehen, und bewahrt die Belege auf.

Wurde kein Stipendiatinnenvertrag abgeschlossen oder wurden Sachmittel in der Laufzeit des Gesamtprojekts nicht oder nicht zweckentsprechend verwendet, sind diese Mittel an die Bundeskasse zurückzuzahlen.

Kann der Projektträger die Förderung einzelner Gründerinnen ablehnen?

Nein, der Projektträger entscheidet über den Gesamtantrag der Einrichtung und nicht über einzelne zu fördernde Gründerinnen. Die antragstellende Einrichtung führt den Auswahlprozess durch und ist dafür verantwortlich, dass die ausgewählten Bewerberinnen die Zugangsvoraussetzungen erfüllen.

Wie läuft der Bewerbungs- und Auswahlprozess an der antragstellenden Einrichtung ab?

Die antragstellende Einrichtung informiert die Zielgruppe innerhalb des eigenen Hauses und ggf. darüber hinaus möglichst breit über die geplante Bewerbung bei EXIST-Women (öffentliche Bekanntmachung). Sie berät potentielle Bewerberinnen zum Förderprogramm und ruft sie zur Bewerbung auf. Die Einrichtung benennt das Gremium für den transparent zu gestaltenden Auswahlprozess, formuliert die Auswahlkriterien und doku-mentiert den Auswahlprozess. Die Auswahl der zu fördernden Gründerinnen kann auch nach Laufzeitbeginn erfolgen und sollte idealerweise innerhalb von 2 Monaten nach Laufzeitbeginn abgeschlossen sein (siehe oben).

Welche Infrastruktur muss die antragstellende Hochschule/Forschungseinrichtung den Gründerinnen vor Ort zur Verfügung stellen?

Die Einrichtungen müssen den Gründerinnen kostenfrei Arbeitsplätze (z.B. in Gründungszentren, Bibliotheken o.ä.) zur Verfügung stellen und ihnen die kostenfreie Benutzung der Werkstätten, Laboratorien, Rechenzentren und/oder sonstigen Einrichtungen und Ressourcen für die Entwicklungsarbeiten während und außerhalb der Dienstzeiten für die Dauer der Förderung ermöglichen. Es besteht kein Anspruch auf eine Ausstattung etwa mit einem Laptop o.ä..

Ist EXIST-Women ESF-finanziert?

Nein, in der 2023 startenden Pilotphase nicht. Für die Folgerunden ist eine ESF-Finanzierung angedacht.

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