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FAQ zum EXIST-Gründungsstipendium

Antworten auf die häufigsten Fragen zum EXIST-Gründungsstipendium

Welche Rechte und Pflichten habe ich als Stipendiat an der Hochschule bzw.der außeruniversitären Forschungseinrichtung?

Rechte:
Mit dem Erhalt des Zuwendungsbescheides im Programm EXIST-Gründungsstipendium können Sie die Einrichtungen, Labore usw. der Hochschule bzw. der außeruniversitären Forschungseinrichtungen kostenfrei nutzen und einen Arbeitsplatz (beim Zuwendungsempfänger) beanspruchen. Weiterhin steht Ihnen ein Mentor (Hochschullehrer oder erfahrener Wissenschaftler) zur fachlichen Unterstützung zur Verfügung.

Pflichten:
Als Empfänger eines EXIST-Gründungsstipendiums gehen Sie folgende Verpflichtungen ein:

  • Die ganze Arbeitskraft ist für das Gründungsprojekt aufzuwenden. Nebentätigkeiten außerhalb des Gründungsprojektes sind mit max. 5 Stunden die Woche zulässig und sollten dem Aufbau des eigenen Unternehmens neben dem geförderten Projekt gewidmet werden.Darüber hinausgehende Stipendien, Anstellungs- oder Dienstverhältnisse sind nicht zulässig.
  • Nachweis einer projektbegleitenden Gründungsbetreuung, Inanspruchnahme von Coachingleistungen des Gründungsnetzwerks bzw. eines Coachs.
  • Teilnahme am Seminar "Gründungsteam".
  • Absolvierung von drei Meilensteinen:

    • Vorlage einer Coaching- und Sachmittelplanung beim Projektträger einen Monat nach Beginn des Vorhabens;
    • Präsentation des Zwischenstandes des Businessplans zum Geschäftsmodell, Markt, Kundennutzen nach fünf Monaten vor dem Gründungsnetzwerk/Mentor/Coach;
    • Abgabe des Businessplans, einer Ergebnisdarstellung sowie eines Fragebogens zur Unternehmensgründung/-entwicklung beim Projektträger nach zehn Monaten.

Ich wohne nicht mehr in der Nähe meiner Hochschule bzw. Forschungseinrichtung, was kann ich tun?

Eine Antragsstellung über die Hochschule/Forschungseinrichtung an der der Abschluss erworben wurde, ist in diesem Fall nicht sinnvoll. Es empfiehlt sich Kontakt zu einem der Gründungsnetzwerke in der Region aufzunehmen und die Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit einer anderen Hochschule/Forschungseinrichtung zu diskutieren. Durch aktive Einbindung von Studierenden und/oder Wissenschaftlern in das geplante Gründungsvorhaben kann eine Zusammenarbeit für beide Parteien sinnvoll sein. Ein Anspruch auf die Antragstellung durch die Hochschule/Forschungseinrichtung besteht jedoch nicht.

Günstig ist es, den Wohnort am Gründungsstandort zu haben, um dem Gründungsvorhaben im Team zur Verfügung zu stehen. Ausnahmen sind möglich, wenn schlüssig dargestellt werden kann, wie die Organisation des Gründungsvorhabens im Team und die Abarbeitung von Arbeitspaketen auch bei anderem Wohnort ermöglicht wird.

Konditionen und Voraussetzungen

Darf ich während der Förderung mein Unternehmen bereits gründen?

Während der Projektlaufzeit des EXIST-Gründungsstipendiums darf das Unternehmen bereits gegründet, die Geschäftstätigkeit kann aufgenommen und Umsätze können erwirtschaftet werden. Dabei gilt zu beachten, dass Ausgaben für das Unternehmen und die EXIST-Förderung strikt getrennt werden müssen, d.h. dass Ausgaben für das Unternehmen nicht über die EXIST-Förderung abgerechnet werden können. Priorität im Rahmen der Förderung hat das beantragte Projekt.

Das Unternehmen kann auch Preisgelder von Businessplanwettbewerben vereinnahmen und sich um andere Fördermaßnahmen bewerben. Die Parallelisierung mit weiteren personenbezogenen Förderungen und/oder Zuwendungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes ist ausgeschlossen.

Ich habe bereits ein Unternehmen gegründet, kann ich trotzdem gefördert werden?

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit vor dem Beginn des geförderten Projektes schließt eine Förderung durch das EXIST-Gründungsstipendium aus. Bestehende Firmen können nicht gefördert werden, auch nicht wenn sie in einem neuen Geschäftsfeld oder mit einem neuen Produkt/einer neuen Dienstleistung am Markt agieren wollen.

Wenn Personen des Gründungsteams lediglich Gesellschafter eines Unternehmens sind, aber keine aktive Rolle als Geschäftsführer oder Angestellter innehaben (stille Beteiligung), dann ist die Förderung per Einzelfallentscheidung möglich. Es sollten keine regelmäßigen Einkünfte daraus vorliegen, um Mitnahmeeffekte der Förderung auszuschließen.

Die Anmeldung eines Gewerbes, bspw. als Freelancer im Bereich Softwareentwicklung oder Beratungstätigkeiten sind kein formaler Ausschlussgrund für die Förderung durch das EXIST-Gründungsstipendium.

Kann ich die Gründungsaufwendungen für meine Unternehmen aus der Förderung finanzieren?

Direkte Gründungs- und Notarkosten (Gesellschaftervertrag, Eintragung ins Handelsregister, Eröffnungsbilanz, etc.) können nicht finanziert werden.

Wenn das Unternehmen während der Förderung gegründet wurde, können Ausgaben des Unternehmens nicht aus dem EXIST-Gründungsstipendium getragen werden. Eine strikte Trennung von gegründetem Unternehmen und geförderten Projekt ist zwingend erforderlich, da es sich beim Gründungsstipendium um keine Subvention handelt.

Ist das Stipendium netto oder brutto?

Brutto. Man geht mit dem Stipendiatenvertrag kein Angestelltenverhältnis ein, somit sind Einkommensteuer, Sozialversicherungsbeiträge etc. vom Stipendium eigenständig abzuführen. Es empfiehlt sich möglichst frühzeitig einen Steuerberater zu konsultieren.

Kann ich während des Stipendium ein Urlaubssemester nehmen, um das erhöhte Stipendium zu erhalten?

Die Inanspruchnahme von Urlaubssemestern im EXIST-Gründungsstipendium führt nicht zur Einstufung als Absolvent. Der Fokus sollte auf der Beendigung des Studiums liegen. Für ein Absolventenstipendium muss eine Exmatrikulation vom weiterführenden Studium vorliegen. Ausnahmen von dieser Regel sind nicht zulässig.

Welches Stipendium erhalten Studierende, die bereits einen Abschluss haben?

Studierende die einen Abschluss haben und sich in einem Vollzeit-Präsenz Studiengang befinden, erhalten das Stipendium für Studierende. Zur Antragstellung muss mit einer Bescheinigung des Studienbüros der Nachweis über mehr als 50% erbrachte Studienleistung vorgelegt werden.

Doktoranden, die sich mit ihrer vollen Arbeitskraft dem Vorhaben widmen sowie Absolventen, die ein weiteres berufsbegleitendes Studium verfolgen, erhalten das Absolventenstipendium.

Sollte ein Abschluss nachweislich während des Förderzeitraums erfolgen, so ist der Bezug des erhöhten Stipendiums ab dem Folgemonat des Abschlusses möglich. Der geplante Abschluss sollte bereits bei der Antragsstellung berücksichtigt oder im Ausnahmefall während der Förderung beantragt werden. Bei Verschiebungen wird seitens des Zuwendungsempfängers ein Kürzungsantrag gestellt.

Wie genau sind technische Mitarbeitende definiert?

Technische Mitarbeitende müssen über eine nachweislich qualifizierte Berufsausbildung verfügen, wie bspw. Abschluss IHK oder Berufsakademie (Ausnahmen bitte erfragen). Förderlich ist eine entsprechende Berufserfahrung..

Das EXIST-Gründungsstipendium fördert innovative Geschäftsideen aus der Wissenschaft, somit können technische Mitarbeiter nicht die zentralen Know-how Träger der geplanten Unternehmensgründung sein.

Gründungsteam

Wir sind mehr als 3 Gründende. Ist dies zulässig?

Ja, das ist möglich. Es werden maximal 3 Teammitglieder gefördert, eine Vorgabe zur Anzahl im Gründungsteam gibt es allerdings nicht. Im Ideenpapier sollte kurz die Qualifikation, die Rolle im Team und die zeitliche Verfügbarkeit aller Gründenden erläutert werden.

Eine Gründerin oder ein Gründer möchte das Team im Verlauf der Förderung verlassen - was ist hier zu beachten?

Hier sollte ein Gespräch mit der Hochschule/Forschungseinrichtung und dem Netzwerk gesucht werden. Im Anschluss ist dem Projektträger der Austritt/die Kündigung einer Stipendiatin bzw. eines Stipendiaten durch die Hochschule/Forschungseinrichtung schriftlich mitzuteilen und welche weiteren Schritte geplant sind (Kompensation durch ein neues Teammitglied, Kürzung, o.ä.). Es wird anschließend durch den Projektträger geprüft ob das Projekt unter den neuen Rahmenbedingungen weitergeführt werden kann. Zu beachten ist, dass ein Gründerwechsel nur bis max. sechs Monate nach Start des Projektes möglich ist.

Das Team hat sich zerstritten - müssen wir die Förderung zurückzahlen?

Nein. Die bisher gezahlte Förderung muss nicht zurückgezahlt werden. Die Gründerinnen und Gründer sollten sich über die gemeinsamen Ziele und den Weg dahin bereits im Vorfeld der Antragsstellung einigen, um etwaige Konfliktpotenziale bereits im Vorfeld auszuräumen. Dennoch kann es im Ausnahmefall zu Verwerfungen innerhalb des Teams kommen, die mit der Hochschule und dem Gründungsnetzwerk auf Augenhöhe diskutiert und gelöst werden sollten. Sollte absehbar sein, dass die Vorhabenziele aufgrund des Teamkonfliktes nicht erreicht werden können, kann ein Abbruch des Vorhabens (Teilwiderruf) erfolgen.

Das Team plant den Umzug während der Förderung in eine andere Stadt - geht das?

Der Umzug des Gründungsteams in eine andere Stadt sollte während der Laufzeit nicht erfolgen, da die Anbindung an Hochschule, Mentorin bzw. Mentor, Netzwerk gewahrt bleiben soll.

Internationale Teams

Können ausländische Studierende bzw. Absolventinnen und Absolventen aus Nicht-EU-Staaten das EXIST-Gründungsstipendium bekommen?

Bedingung zum Erhalt der Förderung für Bürgerinnen und Bürger aus Nicht-EU-Staaten ist eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für den gesamten Förderzeitraum. Daher muss mit Antragstellung zumindest eine vorläufige Bescheinigung der Ausländerbehörde nachgewiesen werden. Mit Vorlage des Zuwendungsbescheides bestätigt die Ausländerbehörde in der Regel die Genehmigung. (Diese wird für Studierende oder Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen üblicherweise bei Vorlage des Zuwendungsbescheides gewährt.)

Wir sind ein internationales Team und würden das Ideenpapier gern in englischer Sprache erstellen - ist das möglich?

Nein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Antragsstellung nur in deutscher Sprache möglich. Deutsch ist die Amtssprache.

Werden ausländische Abschlüsse anerkannt?

Stipendiaten ohne Abschluss einer deutschen Hochschule müssen bei Antragstellung die Anerkennung des Abschlusses in Form einer Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) nachweisen. Alternativ kann auch die ANABIN Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen genutzt werden.

Antragstellung

Welche Aspekte des Ideenpapiers werden eigentlich bewertet?

Die Bewertung des Ideenpapiers betrachtet drei Kernthemen: Team, Innovation und Markt. Folgende Aspekte werden bewertet:

  • Team

    • Wissenschaftlich-technische Kompetenz der Teammitglieder
    • Betriebswirtschaftliche/unternehmerische Kompetenz im Team
    • Branchenkenntnisse , Gründungserfahrung, freiberufliche Tätigkeiten
    • Ausgründung aus der Hochschule (inhaltlicher Bezug zur HS/FE)
    • Teamkonstellation (Studium, Promotion, sonst.)
    • Netzwerk zur Unterstützung des Vorhabens (Berater, Mentoren, etc.)
    • Letter of Intent - gutes Instrument um Kundenbedarf zu unterlegen
  • Innovation

    • (Technologischer) Innovationsgehalt im Vergleich zum Stand der Technik
    • Alleinstellungsmerkmale (kurz-, mittel-, langfristig) und Kundennutzen
    • Forschungs- und Entwicklungsvorlauf an der HS/FE vorhanden
    • Produktbeschreibung nachvollziehbar
    • Projekt- bzw. Arbeitsplanung (Realisierungsplan)
    • Schutzrechte bzw. Strategie zur Sicherung der Alleinstellung
    • ESF-Querschnittsziele berücksichtigt (Gleichstellung, Nichtdiskriminierung, Nachhaltigkeit)
  • Markt

    • Geschäftsmodell
    • Wettbewerbsvorteile (direkt/indirekt)
    • Marktchancen/Markteintrittsbarrieren
    • Plausibilität der Finanzplanung

Wie erfolgt die Antragstellung? Wer unterstützt mich an meiner Hochschule bzw. Forschungseinrichtung bei der Antragsstellung?

Die Antragstellung erfolgt über die Hochschule oder außeruniversitäre Forschungseinrichtung, Anträge durch Privatpersonen können nicht berücksichtigt werden. Hilfestellung zur Erstellung der Ideenskizze und eine Erstberatung zum Gründungsvorhaben erhalten Sie vom Gründungsnetzwerk. Entsprechende Kontaktdaten finden Sie hier.

Wie lange dauert die Antragsbearbeitung? Wann bekomme ich Bescheid, ob mein Projekt gefördert wird oder nicht?

Anträge im Programm EXIST-Gründungsstipendium können laufend gestellt werden. Der früheste Laufzeitbeginn ist drei Monate nach vollständigem Eingang aller Originalantragsunterlagen beim Projektträger möglich. Etwa acht Wochen nach Antragstellung kann der Projektträger das Begutachtungsergebnis, auf Anfrage bei dem wissenschaftlichen Bearbeiter des Antrages, mitteilen. Wenn das Vorhaben abgelehnt wurde, wird dem Antragssteller ein Ablehnungsschreiben inkl. des Gutachtens postalisch zugesendet.

An meiner Hochschule / Forschungseinrichtung gibt es kein EXIST-Netzwerk, kann ich trotzdem das Programm EXIST-Gründungsstipendium nutzen?

Die Betreuung kann auch über ein Gründungsnetzwerk in räumlicher Nähe erfolgen. Sie sollten frühzeitig Kontakt aufnehmen, denn die Betreuung durch ein Gründungsnetzwerk ist eine Voraussetzung für die Förderung. Entsprechende Kontaktdaten finden Sie hier.

Rechtliche Ansprüche auf die Unterstützung durch ein Gründungsnetzwerk haben Sie nicht.

Beratung, Coaching und Monitoring

Welche Aufgaben hat ein Mentor?

Ein Mentor im Sinne der Anlage 4 des Antrages ist ein Professor der antragsstellenden Hochschule oder Forschungseinrichtung, der dem Zuwendungsgeber Auskunft über die inhaltliche Entwicklung des Vorhabens erteilt. Darüber hinaus ist der Mentor ein erfahrener Hochschullehrer oder Wissenschaftler, der das Gründungsvorhaben fachlich unterstützt und aufgrund seiner wissenschaftlichen Kompetenz beratend begleitet. Die Anzahl der Mentoren, die über die Anlage 4 die Gründerinnen und Gründer unterstützen, ist nicht vorgegeben. Der fachliche Mentor soll das Vorhaben von der wissenschaftlich-technischen Seite und das Netzwerk von der betriebswirtschaftlich-unternehmerischen Seite unterstützen. Gleichzeitig fungiert der Mentor als Projektleiter im Sinne des Antrages und seine Fakultät bzw. Institution gilt als die ausführende Stelle.

Gründungsnetzwerk, Gründungsberater und Coach – benötige ich drei Berater?

Das Gründungnetzwerk ist zentrale Anlaufstelle für den Erstkontakt und sollte die Erstberatung zur Antragstellung von EXIST-Gründungsstipendium durchführen. Hierüber werden auch weitere Kontakte zu gründungserfahrenen Beratern bzw. Coaches (Gründungsberater für das Projekt) aus der Region und Finanziers vermittelt. Während des Vorhabens erfolgt eine weitere Betreuung, z.B. Feedback zum zweiten und dritten Meilenstein (Zwischenstand zum Businessplan, Netzwerkbewertung des Businessplans), Unterstützung bei Problemen usw.

Was beinhaltet ein Coachingfahrplan?

Der Coachingfahrplan beinhaltet einen groben Zeitplan für die Projektlaufzeit des EXIST-Gründungsstipendiums mit konkreten Angaben zu Beratungsmaßnahmen zur Businessplanerstellung und Gründungsvorbereitung sowie zur Weiterbildung zu betriebswirtschaftlichen und gründungsrelevanten Themen anhand der individuellen Erfordernisse im Gründungsteam. Er wird mit dem Antrag eingereicht (s. Gliederung Ideenpapier in den Antragsunterlagen). Änderungen können im Verlauf der Förderung jederzeit vorgenommen werden.

Nicht zuwendungsfähig sind Beratungen zu technischen Fragestellungen oder zur Produktentwicklung sowie Schulungen zu diesen Themenkreisen. Auftragsvergaben im Bereich Patent- und Markenanmeldung, (Software-)Entwicklung, Corporate Identity, Erstellung von Verträgen, AGB's oder ähnlichen sind im Bereich der Coaching Mittel nicht förderfähig. Ein Coach muss über die entsprechend nachweisbaren Fähigkeiten und Erfahrungen im beschriebenen Themenfeld verfügen und kann nicht aus dem (erweiterten) Gründerteam stammen oder ein Studierender an der/einer Hochschule sein.

Wie finde ich einen Mentor?

Empfehlenswert ist es oft, sich an den Bachelor-, Master-, Diplom- oder Promotions-Betreuer zu wenden. Viele Gründungsnetzwerke verfügen auch über einen Pool an aufgeschlossenen Mentoren. Andernfalls sollten Sie auf geeignete Hochschullehrer und Wissenschaftler aus dem Fachgebiet zugehen. Es sollte hierbei darauf geachtet werden, dass der Mentor das Vorhaben inhaltlich unterstützen kann und nicht in der Doppelfunktion: Mentor und Mitarbeiter Gründungsnetzwerk tätig ist.

Was ist gründungsbezogenes Coaching?

Zusätzlich zu den Sachmitteln (30.000 € für Teamgründungen, 10.000 € für Einzelgründungen) erhalten die Gründenden 5.000 € für gründungsbezogenes Coaching. Diese Mittel sind zweckgebunden und können nicht für andere Ausgaben verwendet werden. Viele Gründungsnetzwerke bieten Coaching Programme und Maßnahmen an, wie z.B. das Inkubatorenprogramm in Baden-Württemberg. Diese können genutzt bzw. auch kombiniert werden. (Siehe auch "Was beinhaltet ein Coachingfahrplan?"). Die Coachingmittel sind für unternehmerische Beratung, Aus- und Weiterbildung sowie Qualifizierung des Gründerteams reserviert, bspw. Beratung zu Gesellschafts- und Finanzierungsformen, Rechtsberatung, Markteintrittsstrategie oder Finanzkonzept, etc.

Was ist ein Coach und welche Aufgaben hat er?

Ein Coach ist nach Möglichkeit eine Person, die eigenen unternehmerischen Erfolg nachweisen kann oder eine leitende Funktion in einem Unternehmen ausgeübt hat. Der Coach sollte in der näheren Umgebung des Gründungsteams ansässig sein, so dass er die Unternehmensgründung ohne höheren logistischen Aufwand betreuen kann. Der Coach soll im Sinn einer Patenschaft die Unternehmensgründung begleiten und mit seinem Fachwissen und seiner Erfahrung bei der Umsetzung der Unternehmensgründung helfen, die Stärken und Schwächen der Gründenden besser zu erkennen und bei der Erstellung des Businessplans Hilfestellung zu geben. Die Qualifikationen sind auf Nachfrage nachzuweisen. Mitglieder des erweiterten Gründungsteams, Studierende, etc. sind keine Coaches im Sinne des Programms.

Welche Ausgaben zählen zum gründungsbezogenen Coaching?

Diese umfassen die gründungsspezifischen Beratungsleistungen eines Coachs bzw. einer Unternehmensberatung. Als Tageshonorarsatz können max. 1000,00 € (netto) einschl. Reisekosten anerkannt werden. Hinzu kommen Aufwendungen für alle gründungsrelevanten Einzelberatungen, z.B. zu diversen Verträgen, Patentstrategie, Personalfragen. Anerkannt werden auch gründungsspezifische Beratungs- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Diese werden im Antrag (s. Gliederung Ideenpapier in den Antragsunterlagen) aufgelistet und mit dem Gründungsnetzwerk abgestimmt. In der Gründungsberatung bzw. im gründungsbezogenen Coaching sind nur solche Inhalte förderfähig, die der Vorbereitung der Gründung hinsichtlich der eigentlichen Unternehmergesellschaft, ihrer kaufmännischen und steuerlichen Gestaltung sowie der Beratung zu Produkt-, Vertriebs-, Marketing-, Finanzierungskonzepten und IP-Strategien zuzuordnen sind. In Sonderfällen können Beratungen zu Zulassungsprozeduren gefördert werden. Weitere Informationen finden Sie auch unter: "Was beinhaltet ein Coachingfahrplan?".

Sachausgaben

Was kann ich aus den "Sachausgaben" finanzieren?

Aus den Sachausgaben können beispielsweise finanziert werden:

  • Material, Funktionsmuster, Lizenzen, Software, u. ä.. Bei laufzeitbezogenen Ausgaben (Webhosting, Garantieverlängerungen, Lizenzen, etc.) sind nur Ausgaben, die innerhalb des Förderzeitraums anfallen, förderfähig.
  • Projekt- und gründungsbezogene Dienstleistungen durch Dritte, jedoch keine direkten Gründungskosten (wie z.B. Notarkosten, Gebühren) sowie keine direkten unternehmensbezogenen Ausgaben (wie z.B. Erstellung von Verträgen und Vereinbarungen, AGB's, Lizenzverträgen, etc.)
  • Dienstreisen (z. B. zu projektbezogenen Tagungen, Weiterbildung u. ä.)
  • Investitionen (z. B. PC, spezielle Geräte für das Vorhaben)

Die Ausgaben müssen in Bezug zum Projekt stehen und beziehen sich auf Leistungserbringungen während der Vorhabenlaufzeit. Es dürfen nur Ausgaben abgerechnet werden, die innerhalb des Projektzeitraum wirksam werden (Lieferung/Leistungserbringung).

Hinweis: Setzen Sie sich frühzeitig nach Projektbeginn mit den zuständigen Mitarbeitern für die Beschaffung (z.B. Drittmittelstelle) in Verbindung, da in den Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen spezifische Regeln, Fristen und Verordnungen bei Auftragsvergaben und Anschaffungen einzuhalten sind. Bitte beachten sie die Wertgrenzen und Hinweise aus dem Zuwendungsbescheid (Abschnitt: "Vergabe von Aufträgen").

Welche Sachausgaben werden nicht anerkannt?

Ausgaben vor Laufzeitbeginn sind nicht förderfähig und führen zum Widerruf der Bewilligung, da es sich hierbei um einen vorzeitigen Maßnahmebeginn handeln würde.

Ausgaben für Leistungen nach Laufzeitende sind ebenfalls nicht förderfähig. Außerdem:

  • Sachausgaben „in letzter Minute“, d. h. Geräteanschaffungen und Aufträge an Dritte, die in der verbleibenden Restlaufzeit des Vorhabens nicht mehr wirksam werden und auf den Projekterfolg keinen Einfluss haben.
  • Komfortausstattungen, z. B. überdimensionierte Monitore, Anschaffungen von Rechnern für Hilfskräfte und nicht geförderte Teammitglieder.
  • Bewirtungskosten und Telefonkosten

Bei Auftragsvergabe ins außereuropäische Ausland muss Rücksprache mit dem Projektträger gehalten werden. Gegebenenfalls ist der Nachweis zu führen, aus welchem Grund die Leistung nicht im europäischen Raum erbracht werden kann (gleiches gilt für Produkte). Bei Auftragsvergabe an Freiberufler im direkten Umfeld der Gründung ist darauf zu achten, dass diese über nachweisbare Qualifikationen und Erfahrungen verfügen.

Anmeldung von Schutzrechten auf Privatpersonen oder das gegründete Unternehmen sind nicht förderfähig. Beratungs- oder Recherchekosten zu Schutzrechten sind dagegen förderfähig.

Aufwendungen für Fahrscheine, die nicht der Kundenakquise oder Besuchen bei Partnern, etc. dienen, werden nicht durch die Sachkosten abgedeckt. Weiterhin sind mehrjährige Zusatzgarantien für PC, Laptop usw., die über die übliche Gewährleistung und Projektlaufzeit hinaus gehen sowie Ausgaben für die Grundausstattung, die von der Hochschule gestellt werden müssen, nicht förderfähig. Anerkannt werden Ausgaben vom Zeitpunkt des Kaufs bis zum Ende des Projektes.

Wem gehören die angeschafften Gegenstände?

Die Prototypen und Investitionen gehören der Hochschule oder Forschungseinrichtung. Intention des Förderprogramms ist es, dass diese nach erfolgreicher Beendigung des EXIST-Gründungsstipendium – Vorhabens (erfolgreich heißt: bei Gründung des Unternehmens und nach Vorlage eines qualifizierten Businessplans) vom Gründungsunternehmen auch nach Ablauf der Förderung weiterhin genutzt oder erworben werden können.

Vertragliche Regelungen zur Übertragung der Gegenstände müssen marktmäßigen Gepflogenheiten entsprechen und sollen einer nachhaltigen kommerziellen Entwicklung des Unternehmens förderlich sein. Von marktüblichen Bedingungen kann zu Gunsten des Gründungsunternehmens abgewichen werden, wenn der die marktüblichen Konditionen unterschreitende Differenzbetrag seitens der Hochschule/Forschungseinrichtung als "De-minimis"-Beihilfe gewährt wird. (Rechtsgrundlage für "De-minimis"-Beihilfen, Verordnung (EU) Nummer 1407/2013 der EU-Kommission vom 18. Dezember 2013; Erklärung für De minimis-Beihilfen sowie Bescheinigung für De minimis-Beihilfen)

Eine De minimis-Beihilfe kann nur dem Unternehmen gewährt werden, nicht den Privatpersonen.

Erzielt die Hochschule Einnahmen aus dem Verkauf von Prototypen oder Investitionen sind die Erlöse entsprechend der Förderquote an das BMWK zu erstatten.

Andere Förderungen

Gründungsstipendium und BAföG - geht das?

Eine zeitgleiche Kombination mit einem anderen Förderprogramm zur Finanzierung des Lebensunterhalts des Gründers/der Gründerin ist ausgeschlossen. Eine parallele Anstellung, auch in Teilzeit, ist neben dem Erhalt des Stipendiums nicht zulässig.

Rechtliches/Steuerliches

Unterliegt das Stipendium der Sozialversicherungspflicht?

Jeder Stipendiat ist für die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge selbst verantwortlich. Der Abschluss einer Krankenversicherung und die selbständige Abführung der Beiträge sind unbedingt notwendig. Empfehlenswert ist die frühzeitige Kontaktaufnahme zur zuständigen Agentur für Arbeit, um ggf. Beiträge (ca. 60-70 € / Monat) zur Arbeitslosenversicherung zu leisten. Diese sind Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Agentur für Arbeit, z. B. auch des Gründungszuschusses.

Unter welche Einkommensart fällt das EXIST- Gründungsstipendium?

Die Stipendiaten haben das Stipendium zur Sicherung des Lebensunterhaltes zuzüglich der Kinderzuschläge gegenüber dem Finanzamt in der Anlage für sonstige Einkünfte (Anlage SO) in voller Höhe als wiederkehrende Bezüge zu erklären. Entsprechend dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit, verknüpft mit dem Nettoprinzip, dürfen alle Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Stipendium (zum Beispiel Reisekosten, Lehr- und Arbeitsmaterialien und fallweise auch die Fahrtkosten, die von dem Stipendiaten getragen werden) bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Ebenso können die Stipendiaten die Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel zur Krankenversicherung) im Rahmen der Steuererklärungen als Sonderausgaben geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG). Soweit Sachzuwendungen aus der Förderung gewährt werden, können diese als Werbungskosten nicht abgezogen werden, zumal sie nach der hier vertretenen Auffassung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei gestellt sind (s. u.).

Bin ich als Stipendiat versichert?

Studierende sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8c) SGB VII während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen unfallversichert. Empfehlenswert ist der Abschluss einer privaten Unfallversicherung für Wissenschaftler oder Absolventen und für alle Stipendiaten der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.

Findet das Arbeitnehmererfindergesetz auch bei Stipendiaten Anwendung?

Das Arbeitnehmererfindergesetz ist nicht unmittelbar anwendbar, da es sich bei Stipendiaten nicht um Angestellte der Hochschule bzw. der außeruniversitären Forschungseinrichtung handelt.

Inwieweit erfüllt das EXIST- Gründungsstipendium die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes für eine Steuerfreiheit?

Eine steuerliche Befreiung des Stipendiums zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 3 Nr. 11 EStG: erscheint ausgeschlossen, während eine Befreiung der Zuschüsse zu Sachmitteln in Betracht kommt. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG dürfte grundsätzlich ausgeschlossen sein. Für Begriffe wie Wissenschaft, Forschung und Fortbildung als auch in Bezug auf den erforderlichen Umfang der Voraussetzung zur Erfüllung dieser Norm bestehen grundsätzlich jedoch verschiedene Auslegungsmöglichkeiten seitens der Finanzverwaltung. Die Stipendiaten haben die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Gründung die Einnahmen mit den Ausgaben steuerlich zu verrechnen. Wir empfehlen, sich frühzeitig mit Ihrem Steuerberater und dem zuständigen Finanzamt in Verbindung zu setzen.

Wie gestaltet sich die steuerliche Behandlung der Nebentätigkeiten?

Die steuerliche Einordnung der erzielten Einnahmen im Rahmen der zulässigen Nebentätigkeit ist unabhängig von dem mit der Hochschule oder Forschungseinrichtung geschlossenen Stipendiatenvertrag zu beurteilen. Die Einordnung zu einer der sieben Einkunftsarten des deutschen Steuerrechts richtet sich nach der Art der Betätigung und der Art der Ausübung der Arbeit.

Die Einkünfte aus Nebentätigkeiten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (z.B. als Tutor oder wissenschaftliche Hilfskraft) sind grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Vereinfachungen für Einkünfte bis zu 450 Euro, so genannte Minijobs, und für Einkünfte bis 800 Euro, sollten im Einzelfall geprüft werden. Die Gründer haben diese Einkünfte in einer Anlage N zur Einkommenserklärung anzugeben.

Neben diesen „typischen“ Einkünften kann der Stipendiat auch Einkünfte aus einer reinen Vermögensverwaltung erzielen. Vermietet der Gründer bspw. ein ihm gehörendes Gebäude, so erzielt er hiermit grundsätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Investiert er in Kapitalanlagen in Form bspw. von Publikumsfonds oder Aktien, erzielt er Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Inwieweit können Stipendiaten eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen?

Der Abschluss einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung ist für den Existenzgründer nur dann möglich, wenn die Umsetzung seiner Gründungsidee dem betrieblichen Bereich zugeordnet werden kann (s. o.) und er damit die Stellung eines Selbstständigen im Sinne des § 28 a Abs.1 Nr. 2 SGB III hat. Voraussetzung ist auch, dass innerhalb der letzten zwei Jahre mindestens ein Jahr lang Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand oder Entgeltersatzleistungen von der Arbeitslosenversicherung bezogen wurden, § 28 a Abs. 1 S. 2 SGB III. In formeller Hinsicht ist der Antrag innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Selbstständigkeit – Gewährung des Stipendiums – zu stellen, § 28 a Abs. 2 S. 2 SGB III.

Gibt es Möglichkeiten, parallel zum Stipendium erzielte Einnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln?

Eine Zuordnung parallel zu dem Stipendium erzielter Einnahmen im Rahmen der Vorgründungsphase zu den vorweggenommenen Betriebseinnahmen und damit zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit kommt nur dann in Betracht, wenn die Einnahmen durch den künftigen Betrieb veranlasst sind. Ist ein Veranlassungszusammenhang nicht gegeben, ist im Einzelfall die Zuordnung zu einer anderen Einkunftsart zu prüfen.

Die Zuordnung der Einnahmen aus dem EXIST-Gründungsstipendium zu den sonstigen Einkünften bleibt auch nach Gründung des Unternehmens bestehen. Somit sind auch nach Gründung diese Einnahmen nicht im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Ermittlung oder der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens zu erfassen.

Wie gestaltet sich Bezug von Stipendium im Krankheitsfall (unter und über 6 Wochen)

Da die Stipendiaten keine Arbeitnehmer sind, stehen ihnen die Entgeltersatzansprüche bei Krankheit nicht zu. Das Stipendium kann auch in Zeiten von Krankheit gewährt werden, soweit der/die Existenzgründer/in seine/ ihre Pflichten gem. § 3 des Stipendiatenvertrages erbringt. Ist er/sie zur Pflichterfüllung nicht in der Lage, können gemäß Stipendiatenvertrag die Zahlungen ausgesetzt bzw. der Vertrag gekündigt werden. Bitte informieren Sie sich vorab bei Ihrer Krankenkasse über Bedingungen Ihrer Versicherung.

Wie gestaltet sich Bezug von Stipendium bei Schwangerschaft und im Mutterschutz

Da die Stipendiatinnen keine Arbeitnehmerinnen sind, stehen ihnen die Entgeltersatzansprüche bei Schwangerschaft und Mutterschutzzeit nicht zu. Das Stipendium kann auch in Zeiten von Schwangerschaft und Mutterschutz gewährt werden, soweit die Existenzgründerin ihre Pflichten gem. § 3 des Stipendiatenvertrages erbringt.

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